5 halle mit den Abbildungen bzw. den tatsächlichen Verhältnissen nicht vereinbar: Die Sicht nach links in Richtung Kreisverkehrsplatz sei uneingeschränkt und das Fahrzeug des Beschuldigten daher gut sichtbar gewesen (pag. 232). Zudem würden die Aussagen des Geschädigten zur gefahrenen Geschwindigkeit und den Distanzen nicht zutreffen. Vor diesem Hintergrund seien seine Aussagen zu seiner Reaktion nach der Kollision zurückhaltend zu würdigen (pag. 233). Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber objektivierbar.