Schliesslich habe der Zeuge I.________ nicht gewusst, dass der Geschädigte verschiedene Carrosserieteile seines Fahrzeugs, welche sich ausserhalb der Wartelinie befunden hätten, entfernt habe, bevor die Polizei vor Ort eingetroffen sei (pag. 231). Weiter seien auch die Aussagen des Geschädigten unglaubhaft. Dieser habe der Polizei vor Ort erklärt, dass die Unfallendlage unverändert sei, obschon er verschiedene Carrosserieteile seines Fahrzeugs, welche sich ausserhalb der Wartelinie befunden hätten, entfernt habe. Er habe also gelogen (pag. 231). Zudem seien die Aussagen des Geschädigten zur Sicht während der Ausfahrt aus der Einstell-