Die Sicht von der Ausfahrt aus der Einstellhalle in Richtung E.________(Strasse) sei frei gewesen (pag. 230) und der auf der Skizze auf pag. 27 eingezeichnete Kollisionspunkt sei falsch (pag. 228). Zudem widerlege das vorhandene Bildmaterial die Annahme der Vorinstanz, dass es sich bei der Rechtskurve zur Tankstelle um eine scharfe 90- Grad-Kurve, welche dazu gezwungen habe, die Kurve zu schneiden, gehandelt habe. Vielmehr habe es sich dabei geschätzt um einen 60-Grad-Kurve gehandelt. Es gebe somit keine verlässliche Zeichnung über die Unfallendlage; die Skizze der Polizei sei «qualifiziert nicht zutreffend» (pag. 230, vgl. auch pag.