230), der flachere Teil der Rampe der Einstellhallenausfahrt (wohl gemeint der Bereich zwischen Wartelinie und «Grenze Gefälle») habe mindestens «eine K.________-länge» und nicht bloss ein bis zwei Meter betragen (pag. 234; beim Fahrzeug des Geschädigten handelte es sich um einen Personenwagen der Marke K.________) und die Skizze auf pag. 27 enthalte Mauern, die es in Wirklichkeit nicht gegeben habe (pag. 228 und 230). Es seien keinerlei Masse oder Messergebnisse aufgeführt (pag. 229). Die Sicht von der Ausfahrt aus der Einstellhalle in Richtung E.________(Strasse) sei frei gewesen (pag. 230) und der auf der Skizze auf pag.