4 11. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte in der Berufungsbegründung zunächst vor, die Darstellung und Beschreibung der Polizei habe mit den tatsächlichen Verhältnissen zum Tatzeitpunkt wenig zu tun: Die Lage des Kreisverkehrsplatzes, die Strassenführung, die Ein- und Ausfahrt aus der Einstellhalle sowie die Lage und die Dimensionen der Rampe würden nicht den wirklichen (objektiven) Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt entsprechen (pag.