dass es ausserhalb der Wartelinie zur Kollision gekommen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es vielmehr so, dass bei einem heftigen Aufprall lose bzw. nicht befestigte/kaputte kleine Einzelteile gegen vorne fliegen würden. Zudem würden auch die glaubhaften Aussagen des Geschädigten, wonach er eine Vollbremsung gemacht habe, darauf hindeuten, dass die Einzelteile nach vorne geflogen sein müssen (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 164 ff.).