Sie erachtete dabei insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, wonach sich die Kollision ausserhalb der Wartelinie (den sog. Haifischzähnen) ereignet habe und das Fahrzeug des Geschädigten infolge der Kollision hinter die Wartelinie (in die Unfallendlage) zurückgerollt sei, mit Blick auf die weiteren Beweismittel, die objektiven Gegebenheiten vor Ort und die allgemeine Lebenserfahrung als unglaubhaft. Als nicht schlüssig erachtete die Vorinstanz insbesondere auch die Behauptung des Beschuldigten, wonach die ausserhalb der Wartelinie aufgefundenen schwarzen Einzelteile zeigen würden,