10. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ging nach Würdigung sämtlicher Beweismittel davon aus, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat. Sie erachtete dabei insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, wonach sich die Kollision ausserhalb der Wartelinie (den sog. Haifischzähnen) ereignet habe und das Fahrzeug des Geschädigten infolge der Kollision hinter die Wartelinie (in die Unfallendlage) zurückgerollt sei, mit Blick auf die weiteren Beweismittel, die objektiven Gegebenheiten vor Ort und die allgemeine Lebenserfahrung als unglaubhaft.