116 Z. 42) sowie die Aussagen von H.________ (nachfolgend: Geschädigter), I.________ (nachfolgend: Zeuge I.________) und des Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November 2022 (pag. 116 ff., pag. 120 ff. und pag. 112 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zutreffend zusammen, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 159 ff.) und es wird darüber hinaus soweit relevant direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.