9. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport vom 17. März 2021 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll und Fotodokumentation (pag. 1 ff.; vgl. auch pag. 241 ff.), die Einsprachebegründung vom 8. Juli 2021 inkl. Abbildungen und Fotodaten (pag. 42 ff.; vgl. auch pag. 69 ff. und pag. 251 ff.), eine Aktennotiz betreffend Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Unfalltechnischen Dienst (UTD) der Kantonspolizei Bern (pag. 55), zwei sog. Zonengrafiken (pag. 75b f.), weitere Abbildungen (nicht paginiert; wurden anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten erkannt, vgl. pag. 116 Z. 42) sowie die Aussagen von H.____