__ Tankstelle; nachfolgend: Tankstelle] zu fahren. Bei der Einstellhallenausfahrt habe er die Biegung kurz genommen, indem er die Halte- und Führungslinie [gemeint: Warte- und 3 Führungslinie; vgl. Ziff. 6.13 und 6.16.1 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung; SSV; SR 741.21] der Ausfahrt überfahren habe, wobei es zu einer Kollision mit einem Personenwagen gekommen sei, welcher auf der Rampe der Einstellhalle in Richtung Ausfahrt gefahren sei. Im Anschluss sei der Beschuldigte frontal mit der Stützmauer der Ausfahrt kollidiert (pag. 28).