2 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes erfolgten keine oberinstanzlichen Beweisergänzungen. Der oberinstanzlich gestellte Beweisantrag des Beschuldigten, es seien die am 23. Januar 2024 eingereichten Beweismittel 1-8 zu den Akten zu erkennen (pag. 240 ff.), wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2024 begründet abgewiesen (pag.