3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht gestellt und dem Beschuldigen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zur beabsichtigten Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (pag. 186 f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 192 f. und pag. 201 f.) teile Rechtsanwalt B.________ am 27. Oktober 2023 mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag.