2. B6.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt Dr. V6.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 33'008.95 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt Dr. V6.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 11'181.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B6.________, Rechtsanwalt Dr. V6.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: