und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 133 Abs. 1 aStGB, 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 218 1. III.