2. beschlossen wurde, dass folgende Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils aus der Beschlagnahme entlassen und B6.________ herausgegeben werden: - 1 Gilet (Ass.-Nr. 310) - 1 Faserpelz (Ass.-Nr. 311) - 1 T-Shirt (Ass.-Nr. 312) - 1 Paar Turnschuhe (Ass.-Nr. 313) 3. beschlossen wurde, dass das beschlagnahmte Klappmesser (Ass.-Nr. 314) nach Rechtskraft des Urteils aus der Beschlagnahme entlassen und zwecks weiterer Prüfung an das Waffenbüro der Kantonspolizei Bern übergeben wird. II. B6.________ wird schuldig erklärt des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp,