Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin V3.________ für die amtliche Verteidigung von B3.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'333.55. B3.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7'333.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 210 IV. Weiter wird verfügt: