2. B3.________ hat dem Kanton Bern die durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an Fürsprecher V31.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'655.35 zurückzuzahlen sowie Fürsprecher V31.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 661.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B3.________, Rechtsanwältin V3.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: