209 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. 1. B3.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin V3.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 30'460.45 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin V3.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 7'505.35 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).