und in Anwendung der Artikel 40, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 2, 51, 133 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Monaten; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020. Davon sind 2 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 4.5 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55.