Mitzuteilen: ̶ der Vorinstanz ̶ der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 208 C. B3.________ I. Es wird festgestellt, dass Bst. F des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B3.________ durch Rechtsanwältin V3.________ auf CHF 30'460.45 und das volle Honorar auf CHF 37'965.80 bestimmt wurden.