und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 133 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III.