Der Kanton Bern trägt die auf den erstinstanzlich gefällten Freispruch gemäss Ziff. I.1 hiervor entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 13'223.65. IV. 1. B1.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V1.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung betreffend Schuldspruch von CHF 22'839.30 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt V1.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 10'632.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).