und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 2, 51, 133 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021. 204 Die Polizei- und Untersuchungshaft von 10 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.65. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III.