für die amtliche Verteidigung von B6.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'405.30; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. B6.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt Dr. V6.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 15'405.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 203 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. B1.________ I.