Dies zum ortsüblichen Stundenansatz von CHF 200.00 (und nicht dem ausgewiesenen Stundenansatz von CHF 250.00). Die für 90 Fotokopien fakturierten Auslagen von CHF 90.00 werden um CHF 54.00 auf CHF 36.00 gekürzt, weil pro Fotokopie nur 40 Rappen entschädigt werden und nicht die geltend gemachten CHF 1.00 (Ziff. 3.4 lit. b Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21.01.2022) Im Übrigen gibt die eingereichte Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. V6.________ für die amtliche Verteidigung von B6.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'405.30;