Das beantragte amtliche Honorar schöpft den gesetzlichen Tarifrahmen (dazu E. III.13.2.1 hiervor) beinahe vollständig aus. Das ist unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses deutlich überhöht. Kommt hinzu, dass die fakturierten 94.58 Stunden in keinem Verhältnis zu den von den übrigen Verteidigungen geltend gemachten Stunden stehen. Die fakturierten Stunden enthalten mindestens 29.17 Stunden, die nicht entschädigungswürdig sind.