Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 47.8 Anrechnung Haft B6.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 19:15 Uhr bis 12. Mai 2019 um 10:15 Uhr in Polizeihaft im OP.________(Spital) (pag. 5057 ff.). Dieser eine Hafttag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4). 47.9 Fazit B6.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten zu verurteilen. Die Polizeihaft von 1 Tag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.