200 47.7 Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein nur ein Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer höchstens dreijährigen Probezeit und Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine minimale Probezeit von zwei Jahren für zu kurz, zumal B6.________ vorbestraft ist und während des hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.