47.6 Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten für angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten. B6.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten zu verurteilen.