Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (E. IX.44.1 hiervor) liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor). 47.5 Keine Zusatzstrafe Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte grundsätzlich zu Recht, es sei eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts O11.________ vom 26. Oktober 2023 zu bilden (pag. 9733). Aufgrund des unter E. II.8 hiervor Ausgeführte ist von der Bildung einer Zusatzstrafe abzusehen. 47.6 Konkrete Freiheitsstrafe