Der im Vergleich zu den anderen am Raufhandel beteiligten Personen erhöhten Betroffenheit von B6.________ ist jedoch in Anwendung von Art. 54 aStGB (dazu E. III.12.1.3 hiervor) im Umfang von 1/5, entsprechend 4 Monaten, strafmindernd Rechnung zu tragen. 47.3.4 Fazit Die Betroffenheit von B6.________ durch die Tat ist im Umfang von 4 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten resultiert. 47.4 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots