am 11. Mai 2019 bewusst zum angedachten Clublokal der Bandidos begab und mindestens im Umfang der von seinen Gruppenmitgliedern mitgeführten Waffen und gefährlichen Gegenständen (namentlich des von B5.________ bei der Fahrt zum Vorplatz mitgeführten Stocks/Stange) Verletzungen in Kauf nahm. Angesichts dessen und aufgrund seines nicht unerheblichen Tatverschuldens (dazu E. IX.47.1 hiervor) erscheint es nicht angezeigt, vollständig von einer Bestrafung abzusehen. Der im Vergleich zu den anderen am Raufhandel beteiligten Personen erhöhten Betroffenheit von B6.________ ist jedoch in Anwendung von Art.