47.3.2 Parteivorbringen Rechtsanwalt Dr. V6.________ äusserte sich zufolge beantragten Freispruchs nicht zu Art. 54 aStGB (pag. 9733). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Erwägungen der Vorinstanz an (pag. 9733). 47.3.3 Erwägungen der Kammer B6.________ wurde während des Raufhandels von A.________ lebensgefährlich angeschossen. Während einer Notoperation musste ihm die Milz entfernt werden (dazu E.IX.45.3 hiervor). Auf Erkundigung nach seinem Gesundheitszustand gab er an der Berufungsverhandlung zu Protokoll: «Den Umständen entsprechend. Ich spüre natürlich jede Wetterveränderung.