47.3 Strafminderung zufolge Betroffenheit durch die Tat 47.3.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, weil B6.________ selbst dazu beigetragen habe, dass es zum Raufhandel und der Schussabgabe gekommen sei, seien die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 54 aStGB nicht erfüllt. Im Umfang von ¼ (entsprechend 2 Monaten) sei jedoch strafmindernd zu berücksichtigen, dass er derart schwer verletzt wurde, dass er in Lebensgefahr schwebte, einer Notoperation bedurfte und nun ohne Milz lebt (siehe pag. 8236). 47.3.2 Parteivorbringen Rechtsanwalt Dr. V6.__