Strafempfindlichkeit Besondere Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung begründeten (dazu E. III.12.1.1 hiervor), wurden von B6.________ nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ohnehin wird ihm für die 7.5-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt (dazu E. IX.47.6 und E. IX.47.7 hiernach). Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 47.2.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert. 47.3 Strafminderung zufolge