Wie das Urteil der Staatsanwaltschaft OB.________ (Ort) vom 21. Juli 2023 zeigt, wurde B6.________ während des laufenden Verfahrens erneut straffällig. Ob das dem Urteil des Strafgerichts O11.________ vom 26. Oktober 2023 zugrundeliegende Strafverfahren am 11. Mai 2019 bereits eröffnet war und B6.________ den Raufhandel im Bewusstsein um ein hängiges Strafverfahren beging, ist nicht bekannt. Das alles zeugt – wie die Vorstrafen – von einer beachtlichen Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung.