auf den Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos fuhr, wo er als einer der ersten seiner Gruppe ankam, womit er die Hells Angels und Broncos mit seiner körperlichen Präsenz psychisch unterstützte und zahlenmässig stärkte. Daher und weil er sich weder bewaffnet noch tätlich am Raufhandel beteiligt hat, entspricht die Verwerflichkeit seines Handelns jenem der «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss E. III.12.2.2 hiervor. 47.1.2 Subjektive Tatschwere B6.________ handelte direktvorsätzlich (E. III.11.3 und E. VII.46 hiervor). Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.