Aufgrund des Gesagten kann sich B6.________, wider den Ausführungen seines Verteidigers, nicht auf Art. 133 Abs. 2 aStGB berufen. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind erfüllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten. Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. B6.________ ist des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären.