Die Behauptung seines Verteidigers, er habe aufgrund der damaligen Gegebenheiten in der schweizerischen Motorradclubszene nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung rechnen müssen, nichts vom Inhalt des Aufgebots gewusst und keinen gemeinsamen Entschluss mitgetragen, ist aktenwidrig. Es mag sein, dass er vom Ausmass der Gewaltbereitschaft der Bandidos und der Bewaffnung von A.________ mit einer Schusswaffe überrascht war, gleichwohl wusste er, dass die Bandidos ihr Clublokal gewaltsam verteidigen und vehement für die geplante Chaptergründung einstehen werden. Aufgrund des Gesagten kann sich B6.________, wider den Ausführungen seines Verteidigers, nicht auf Art.