noch tätlich wurde und bereits kurze Zeit nach seinem Eintreffen am Tatort von A.________ angeschossen wurde. Mit seiner physischen Präsenz vor Ort und der damit verbundenen psychischen Unterstützung seiner Gruppe und deren einzelner Mitglieder förderte er den Raufhandel massgeblich. Nach dem soeben Ausgeführten leistete B6.________ einen zentralen wesentlichen Tatbeitrag, d.h. eine Hilfeleistung, die über eine Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinausgeht. B6.________ handelte direktvorsätzlich.