46. Rechtliche Würdigung B6.________ handelte insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er gemeinsam mit B5.________ als einer der ersten seiner Gruppe den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal folgte und als einer der ersten seiner Gruppe am späteren Tatort eintraf, wo er inmitten auf dem Vorplatz und direkt vor den Bandidos aus dem Fahrzeug stieg. Damit stand er an vorderster Front für die Anliegen seiner Gruppe ein/hin und signalisierte, dass er deren Handeln unterstützt.