Geradezu abwegig ist schliesslich der Einwand des Verteidigers, B6.________ könnte im angrenzenden Wald angeschossen worden sein. Es wäre mit den motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmustern nicht vereinbar und einem «Sergeant» auch nicht würdig, sich in den angrenzenden Wald zurückzuziehen, während die übrigen Mitglieder seiner Gruppe gegen die nicht geduldete Chaptergründung vorgehen. Bezeichnenderweise sagte B6.________ an der Berufungsverhandlung denn auch auf Vorhalt, er müsse zum Zeitpunkt der Schussabgabe relativ nahe am Geschehen gewesen sein: «Ich weiss nicht, wie weit ein Schuss fliegen kann. Ich kann nicht sagen, wo ich stand, wo ich war.