Die oberinstanzliche Kritik an diesem Beweisergebnis durch den Verteidiger ist unberechtigt und gründet augenscheinlich in deren Verteidigungsstrategie, die Anwesenheit von B6.________ am Tatort abzustreiten. Wie soeben ausgeführt, hat die Kammer keine Zweifel, dass B6.________ im von B5.________ gelenkten FA.________ (Fahrzeug) auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos vorfuhr, sich mithin am Tatort aufhielt. Der Einwand des Verteidigers, B6.________ könne sich nicht auf dem Vorplatz aufgehalten haben resp. müsse in der Nähe des FC.________ (Fahrzeug) von D.________ angeschossen worden sein, weil er mit seiner Schussverletzung nur noch wenige Schritte habe