Der Argumentation der Verteidigung von B6.________, dass sich dieser zur Tatzeit überhaupt nicht in der Nähe des FA.________ (Fahrzeug) befunden habe und sinngemäss er die Verletzung erlitten habe, als er auf dem Weg gewesen sei, sich vom Tatort zu entfernen, kann dementsprechend und mit nochmaligem Hinweis darauf, dass der Durchschuss von vorne nach hinten und nicht umgekehrt, wie dies bei einem sich Entfernen wohl eher Fall gewesen wäre, nicht gefolgt werden.