aus. Die Vorinstanz verurteilte A.________ rechtskräftig wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B6.________ und Raufhandels. Wie sie zutreffend erwog, bestehen keine Hinweise, die auf einen anderen Schützen als A.________ hindeuteten (siehe pag. 8055 f.). Die Täterschaft von A.________ ist denn auch nicht strittig. Der Verteidiger anerkannte erstinstanzlich explizit, dass B6.________ durch einen Schuss von A.________ getroffen wurde (pag. 6411), und B6.________ machte diesbezüglich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegenüber A.________ geltend (pag. 5642 ff., pag. 6411). Von welchem der mehreren von A.________ abgegebenen Schüsse B6.______