191 einer akuten Lebensgefahr auszugehen, die nur durch eine medizinische Intervention abgewendet werden konnte. Im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung fanden sich mit einer Schusswunde vereinbare Hautdefekte an der linken seitlichen Brustkorbseite und an der linken Rückseite. Rein anhand der Wundmorphologie liess sich nicht sicher bestimmen, bei welchem Hautdefekt es sich um den Einschuss und bei welchem es sich um den Ausschuss handelte.