_ erachtet die Kammer als erstellt, dass die Bandidos sichtbar bewaffnet waren und den Zugang zum angedachten Clublokal verbarrikadiert hatten, als die Hells Angels und Broncos eintrafen (dazu auch E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor). Weil die Hells Angels und Broncos die auskundschaftenden Bandidos verfolgten und bereits beim Eintreffen auf dem Vorplatz erkannten, dass diese bewaffnet waren, kann von einem hinterhältigen Angriff ausländischer Bandidos auf die lokale Motorradclubszene nicht die Rede sein. Diese aktenwidrige These des Verteidigers diente offenkundig der Stimmungsmache.