4943 Z. 418 ff.). Die Bandidos hätten Werkzeuge und Gegenstände geschwungen (pag. 4944 Z. 458 ff.) und seien mit Gegenständen, Messern und Schusswaffen ausgerüstet gewesen (pag. 4985 Z. 349 ff.). Insofern und unter Berücksichtigung der Aussagen von Q.________ erachtet die Kammer als erstellt, dass die Bandidos sichtbar bewaffnet waren und den Zugang zum angedachten Clublokal verbarrikadiert hatten, als die Hells Angels und Broncos eintrafen (dazu auch E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor).