und seinem Verteidiger, es sei nicht mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung zu rechnen gewesen, ist eine widerlegte Schutzbehauptung (dazu auch E. III.10.4 hiervor). Wie ebenfalls bereits unter E. VIII.39.3 hiervor erwähnt, schilderte O.________ das Eintreffen am Tatort ähnlich wie Q.________: «Wir parkierten auf dem Parkplatz dort und ich stieg aus. Es waren mehrere Personen dort, die hatten Gegenstände in der Hand. Ich habe sofort gesehen, dass sie sich verbarrikadiert haben. Es war ein Geschrei und es gab viel Lärm. Die Leute waren auf Aggressivität eingestellt» (pag. 4939 Z. 199 ff.). Es seien Barrikaden aus Kisten und Europaletten gewesen (pag. 4943 Z. 418 ff.).